Entscheidung des Wuppertaler Arbeitsgerichts

In erster Instanz entschied das Arbeitsgericht zu Gunsten der Klägerin

Im Arbeitsgerichtsprozess Adolphe Binder versus Tanztheater Wuppertal Pina Bausch GmbH wurde am vergangenen Donnerstag verhandelt und auch bereits entschieden. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, wohl aber zwei Pressemeldungen hierzu, die wir hier veröffentlichen.

Über die Situation und den Konflikt am Tanztheater Wuppertal haben wir ausführlich berichtet und kommentiert (nachzulesen auf TANZwebWUPPERTAL.de)

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.12.2018


Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch unwirksam

Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein weltweit bekanntes Tanztheater betreibt, ab 01.05.2017 als Intendantin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist auf 5 Jahre befristet und sieht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. Nach monatelangen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im Juli 2018 außerordentlich fristlos. Sie warf der Klägerin in erster Linie vor, keinen umsetzbaren Spielplan für die folgenden Spielzeiten vorgelegt zu habe. Außerdem hat die Beklagte den Arbeitsvertrag angefochten, weil die Klägerin sie vor ihrer Einstellung nicht darüber informiert habe, dass sie – was nach jetzigen, von der Klägerin bestrittenen Informationen der Beklagten angeblich der Fall sein soll – bei ihrem vorherigen Arbeitgeber fristlos gekündigt oder zumindest suspendiert worden sei.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der dagegen gerichteten Klage der Intendantin stattgegeben. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags ist unwirksam, weil die Klägerin die Beklagte bei ihrer Einstellung nicht getäuscht hat. Insoweit kam es nicht darauf an, ob und ggf. welche Konflikte es zwischen der Klägerin und ihrem früheren Arbeitgeber gegeben hatte. Jedenfalls hatte sie sich damals mit ihrem vorherigen Arbeitgeber geeinigt und musste deshalb nichts Weiteres offenbaren. Auch die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Spielplans für die kommenden Spielzeiten kann keine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Klägerin festgestellt werden, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte, und sie war insoweit vor Ausspruch der Kündigung auch nicht wirksam abgemahnt worden. Schließlich sind die Voraussetzungen einer sog. Druckkündigung nicht gegeben, da es die Beklagte selbst im Falle, dass einige Mitarbeiter die Kündigung der Klägerin verlangt hätten, versäumt hat, zunächst ausreichend zu vermitteln und sich schützend vor die Klägerin zu stellen.

ArbG Wuppertal 5 Ca 1714/18. Für Fragen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@arbg-wuppertal.nrw.de

Pressemitteilung des Tanztheater Wuppertal Pina Bausch vom 13.12.2018:

Am 13.12.2018 hat der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Wuppertal wegen der fristlosen Kündigung der Intendantin, Frau Adolphe Binder, stattgefunden. Der Sachverhalt ist erörtert worden. Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die vorgetragenen Kündigungsgründe die fristlose Kündigung vom 13.07.2018 nicht tragen können. Demgemäß hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 13.12.2018 festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom 13.07.2018 nicht wirksam sein soll.

Diese Auffassung teilt das Tanztheater nicht. Sobald das Urteil mit abgesetzten Entscheidungsgründen vorliegt, wird deshalb gegen das Urteil durch das Tanztheater Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden mit dem Ziel, dass das Landesarbeitsgericht das angefochtene Urteil aufhebt und die Kündigung bestätigt. Da das Tanztheater davon ausgeht, dass die Kündigung wirksam und das Urteil des Arbeitsgerichts fehlerhaft ist, wird auch eine Weiterbeschäftigung von Frau Binder in der Zwischenzeit nicht erfolgen.

Tanztheater Wuppertal Pina Bausch GmbH

Tanztheater Wuppertal Pina Bausch – Nefes – TANZweb.org